31. Juli 2024 Anpassung der Unit Costs der Commission Decision C(2021)35 

Im Rahmen des EU4Health Programms werden Reisekosten, Nächtigungen und Taggelder in Form von sogenannten Unit Costs geltend gemacht. Diese sind in der Commission Decision C(2021)35 authorising the use of unit costs for travel, accommodation and subsistence costs under an action or work programme under the 2021-2027 multi-annual financial framework geregelt. Im Juni 2023 wurde bereits eine Änderung der Commission Decision C(2021)35 vorgenommen, wodurch die Höhe der Unit Costs für Reisen über 400 km angepasst wurde.

Nach erneuter Analyse der Unit Costs wurde nun am 31.07.2024 erneut eine Novelle der Commission Decision C(2021)35 seitens der Europäischen Kommission veröffentlicht (Commission Decision C(2024) 5405), die folgende Änderungen umfasst:

Reisekosten

  • Alle Unit Costs wurden auf Basis einer Analyse von Reisekosten angepasst (erhöht).
  • Zusätzliche Unit Costs für Reisen über den Landweg zwischen 401 km und 600 km wurden eingeführt. Diese gelten für Reisen innerhalb einzelner Länder, zwischen zwei Mitgliedstaaten und zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern. Kosten von Reisen über den Landweg von über 600 km können anhand der tatsächlich anfallenden Kosten geltend gemacht werden.
    • Zusätzliche Unit Costs für Reisen über den Landweg innerhalb eines Mitgliedstaates zwischen 401 km und 600 km wurden für die Länder DE, ES, FI, FR, IT, PL und SE festgelegt, um längere Zugreisen innerhalb eines Mitgliedstaates besser zu ermöglichen. (siehe Table 5.2)
    • Zusätzliche Unit Costs für Reisen über den Landweg zwischen 401 km und 600 km wurden für Verbindungen zwischen anderen Mitgliedstaaten und DE, ES, FI, FR, IT, PL und SE (wo zutreffend) eingeführt. (siehe Table 5.3)
    • Zusätzliche Unit Costs für Reisen über den Landweg zwischen Mitgliedstaaten und Drittländer bis zu 400 km (wo Verbindung möglich) und für Reisen über den Landweg zwischen 401 km und 600 km für die Länder DE, ES, FI, FR, IT, PL, SE und bestimmten Drittländern wurden festgelegt. (siehe Table 5.4)
  • Reisen mit privatem PKW sind nach der Commission Decision C(2021)35 nicht zu begrüßen, werden aber mit denselben Unit Costs bis zu 400 km per Landweg abgegolten.
  • Es gibt keine separaten Unit Costs für Reisen zu den Regionen in äußerster Randlage (outermost regions). Die Flughäfen in diesen Regionen wurden in die Analyse der Reisekosten einbezogen. In Anbetracht der Erhöhung der Unit Costs für Flugreisen werden die Kosten für solche Reisen nun als durch die Standardflugkosten je Einheit ausreichend abgedeckt angesehen.
  • Angesichts der gestiegenen Tarife ist es nicht mehr gerechtfertigt, die Tarife für Reisen nach/von Orten, die mehr als 400 km von einem Primärflughafen entfernt sind (z. B. bestimmte Regionen in Finnland), um 50 % zu erhöhen. Solche Strecken werden nun nach der normalen Methode erstattet.

Nächtigungen und Taggelder

  • Unterbringungskosten/Nächtigungskosten werden nach den in Article 13 of Annex VII to the Staff Regulations, geändert durch die Commission Delegated Regulation (EU) 2016/1611 (für EU-Mitgliedstaaten) und der Commission Decision C(2002) 98 (für andere Länder) festgelegten Beträgen, abgegolten.
  • In Ausnahmefällen, wenn die in diesen Rechtsakten festgelegten Beträge niedriger sind als die in der Commission Decision C(2020) 35 festgelegten Unit Costs, gelten die höheren Beträge.

Prinzipiell ersetzt die Änderung der Commission Decision C(2021)35 die in der Erstfassung festgelegten Beträge. Dennoch sind die Beträge der Commission Decision C(2021)35 und deren Änderung durch die Commission Decision C(2023) 4928 bei allen Verträgen anzuwenden, die nach deren Veröffentlichung und vor der Veröffentlichung der Commission Decision C(2024) 5405 unterzeichnet wurden.

Hier finden Sie die Commission Decision C(2021)35 inklusive der neuen Änderungen durch die Commission Decision C(2024) 5405.